Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON WOHNMOBILEN DER FIRMA WOHNMO GmbH (AGB)

Der Mietvertrag über ein Wohnmobil kommt zwischen Ihnen als Kunde (nachfolgend „Mieter“ genannt) und dem Wohnmobilverleih Wohnmo (nachfolgend „Vermieter“ genannt) zustande. Bei Abschluss eines Mietvertrags über ein Wohnmobil zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrags.

§ 1 GELTUNGSBEREICH, DEFINITIONEN

  1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis anderweitiger Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnmobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

  1. Definitionen

Im Sinne dieser AGB sind:

Verbraucher: Natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese in Ausübung oder zum Zweck einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

 § 2 VERTRAGSGEGENSTAND

Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnmobiles durch den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht, das Wohnmobil im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich.

Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache durch den Mieter (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des entgegenstehenden Willens des Vermieters ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages insbesondere einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung des Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag und in den AGB des Vermieters geregelten Pflichten des Mieters.

Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.

§ 3 BERECHTIGTE FAHRER, VORLAGE VON DOKUMENTEN, RESERVIERUNGEN

  1. Berechtigte Fahrer

Ein Wohnmobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Der Mieter eines Wohnmobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Wohnmobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder B).

Sofern ein Wohnmobil von weiteren Personen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, geführt werden soll, so kann dies grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur Fahrzeugübernahme vereinbart werden.

Für jeden weiteren Fahrer fällt eine zusätzliche Gebühr an, die beim Vermieter erfragt werden kann. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich Personen das Wohnmobil führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu dokumentieren, die das Reismobil während der Miete führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.

 

Der Mieter ist verpflichtet, zu prüfen bzw. sicherzustellen, ob der jeweilige Fahrer

  • im Moment der Nutzung des Wohnmobils fahrtüchtig ist und eine gültige Fahrerlaubnis besitzt bzw. diesem kein Fahrverbot auferlegt wurde und
  • den Inhalt dieser AGB kennt.
  1. Vorlage von Dokumenten

Der Mieter muss vor Übergabe des Wohnmobiles eine zur Führung des Wohnmobils erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie seinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Vorlage der Dokumente im Original ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobiles an den Mieter. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und/oder einzelne angegebene Fahrer nicht vorlegen, so sind der/diese angegebenen Fahrer aus dem Mietvertrag zu streichen. Die Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit der Streichung.

Die Streichung lässt den vereinbarten Mietpreis unberührt. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen angegebenen Fahrer nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Erfolgt die Übergabe des Wohnmobiles aufgrund nicht rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Tritt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zurück, so sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.
Es finden darüber hinaus die in § 6 geregelten Stornierungsbedingungen Anwendung.

  1. Reservierungen

Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter sowie Eingang der Anzahlung verbindlich. Die Anzahlung beträgt 20 % des Mietpreises und ist innerhalb von 8 Tagen nach der Reservierungsbestätigung auf das Konto des Vermieters zu überweisen.
Wird die Frist zur Überweisung (spätestens 6 Wochen vor Abholung) der Anzahlung nicht eingehalten, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Es besteht Anspruch auf ein Fahrzeug der angebotenen Fahrzeugklasse und nicht auf ein konkretes Fahrzeug, auch wenn dieses beispielhaft im Angebot genannt wurde.

§ 4 OBHUTSPFLICHT / NUTZUNG DES WOHNMOBILS

  1. Obhutspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und vor Diebstahl zu sichern (Einrasten des Lenkradschlosses!). Die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere sind vor der unbefugten Verwendung durch Dritte zu bewahren. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, ist bei jedem Tankvorgang zu überwachen.
Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

Dem Mieter ist es ausdrücklich nicht gestattet, am Wohnmobil technischen Veränderungen vornehmen und/oder das Wohnmobil optisch zu verändern (z.B. mit Aufklebern, Folien, etc.).

Das Wohnmobil darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der Mieter hat das Wohnmobil jeweils ordnungsgemäß zu verschließen.

Das Wohnmobil darf insbesondere nicht benutzt werden:

  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
  • zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Wohnmobiles führen
  • zu Fahrschulübungen
  • zur gewerblichen Personenbeförderung
  • zur Weitervermietung
  • zum Verleih
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen

Kinder unter 12 Jahren dürfen nur mit dem Wohnmobil mitgenommen werden, sofern ein entsprechender Kindersitz vom Mieter verwendet wird.

Das Rauchen in den Wohnmobilen ist untersagt, es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

  1. Verhalten bei Unfällen oder Beschädigungen
  • Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen; egal, ob der Mieter den Unfall verschuldet hat oder nicht. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für den Schaden. Gegnerische Ansprüche dürfen grundsätzlich nicht anerkannt werden.
  • Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze mit aussagekräftigen Bildern zu erstellen und zu übermitteln. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Vermieter ist in den oben genannten Fällen sofort telefonisch zu unterrichten.

 

 

  1. Fahrten ins Ausland und in Krisen- / Kriegsgebiete

Der Mieter ist nur zu innereuropäischen Auslandsfahrten mit dem Wohnmobil berechtigt. In Ausnahme zu diesem Grundsatz sind Fahrten nach Grönland, Island, Russland, Türkei, Ukraine sowie auf die Kanarischen Inseln, nach Madeira oder auf die Azoren nicht gestattet.
Möchte der Mieter in diese Länder, oder in das außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm dies nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt.

§ 5 MIETPREIS, SERVICEPAUSCHALE, KAUTION UND SONSTIGE KOSTEN

  1. Mietpreis

Der komplette vereinbarte Mietpreis zuzüglich der Service- & Reinigungspauschale ist spätestens 10 Tage vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Dabei ist eine Anzahlung von 20% bereits bis spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt an den Vermieter zu zahlen.  Maßgeblich ist der Geldeingang. Der Mieter erhält hierzu eine gesonderte Rechnung.

Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis wird pro Tag berechnet. Der Preis pro Tag kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Der zu zahlende Betrag setzt sich zusammen aus Miete pro Tag + einmalige Servicegebühr + Reinigungsgebühren + ggf. gebuchte Dienstleistungspakete + ggf. Mehrkilometer + ggf. Kosten nicht vertragsgemäßer Rückgabe (z.B. fehlende Innenreinigung, Betankung). Übernahme- und Rückgabetag werden als 1 Miet-Tag berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wohnmobil innerhalb der Fristen wieder zurückgegeben wird.

Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis nur, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde die Kosten für die Kfz-Versicherung sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.

In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind, kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste oder dem dann gültigen Preisblatt des Vermieters entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Reifenschäden, Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen.

Der Tagesmietpreis beinhaltet eine Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung mit 1500 Euro Selbstbeteiligung.

Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

  • 100 Mio € Pauschaldeckung – Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten für Sach-, Vermögens- und Personenschäden bis maximal 15 Mio €
  • Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend §10 dieser Vermietbedingungen.

Für die Durchführung von Unterwegs-Reparaturen ist eine Genehmigung des Vermieters einzuholen.

Gibt der Mieter das Wohnmobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Wohnmobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbartem Ende der Miete anderweitig vermieten.

Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft.

Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

  1. Service & Equipment-Pauschale

Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale erhoben. In der Servicepauschale sind die gründliche Einweisung in die Funktionsweise des Wohnmobiles, die Übergabe des Wohnmobiles im betriebsbereiten Zustand, eine Propangasflasche, sowie WC-Chemie enthalten. Funktionstüchtiges Küchenzubehör, Reinigungsmittel, Spülutensilien und Kabeltrommel wird mit der automatisch aufgebuchten Equipment-Pauschale abgegolten.

Die Höhe der anfallenden Service- & Equipment Pauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters entnommen werden.

  1. Kaution

Der Mieter ist verpflichtet, als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten, einen Geldbetrag beim Vermieter zu hinterlegen (Kaution). Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste/Preisblatt des Vermieters. Die Hinterlegung der Kaution muss spätestens bei der Fahrzeugabholung beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. Die Kaution kann bar oder mit EC-Karte hinterlegt werden.

Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Hat der Mieter Zusatzkosten, die über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, zu tragen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadenfall anfallen.

Sind am Wohnmobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung einzubehalten. Etwaige Reparaturen, die aufgrund von Beschädigungen des Wohnmobils notwendig sind, darf der Vermieter auf Grundlage eines Kostenvoranschlages abrechnen.

  1. Sonstige Kosten

Zusätzlich zum Mietpreis, der Service- & der Reinigungspauschale können dem Mieter kosten anfallen

  • Fährt der Mieter mit dem Wohnmobil mehr als die im Mietvertrag vereinbarte maximale Kilometerzahl, so werden ihm pro gefahrenen Mehrkilometer 0,29 € in Rechnung gestellt.
  • Es steht dem Vermieter zu die Reinigung seitens des Mieters von dem Fahrzeug nach Rückgabe zu beurteilen.
    Der Innenraum des Fahrzeugs ist sorgfältig zu reinigen:
  • Alle Ablageflächen abwischen
    • Kochstelle reinigen (Krümel, Fettflecken etc.)
    • Bad reinigen (Haare, Seifenreste etc.)
    • Boden fegen
    • Tanks ablassen
    • Bettwäsche abziehen und Handtücher einsammeln

      Geschieht das nicht so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeuginneren eine Reinigungspauschale. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter das Wohnmobil zurückgibt, ohne vorher die Toilette und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu haben. Die für die Innenreinigung und die Toiletten- /Fäkaltankreinigung jeweils vom Mieter zu bezahlende Pauschale ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

  • Bei einem Schadensfall dient die Kaution zur Deckung des Selbstbehaltes und wird vom Vermieter einbehalten.
  • Die Kaution für die Selbstbeteiligung wird auch dann vom Vermieter einbehalten, wenn im Haftpflichtschadenfall der Unfallgegner oder seine Versicherung keinen Ersatz leistet.
  • Die Kaution wird auch in Höhe der durch den Mieter nachgewiesenen Reparaturkosten vom Vermieter einbehalten, wenn über die Notwendigkeit der Reparatur zwischen den Vertragsparteien Streit besteht.
  • Im Schadenfall nimmt der Vermieter zunächst die Fahrzeugversicherung zur Deckung des Schadens in Anspruch. Soweit sie sich berechtigterweise weigert, für den Schaden einzutreten, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Mieters, haftet dieser für sämtliche Fahrzeugschäden und Nebenschäden, insbesondere Abschlepp- und Bergungskosten, sowie für den Verdienstausfall des Vermieters bis zur Herstellung oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.
  • Der Vermieter übergibt dem Mieter das Wohnmobil in vollbetanktem Zustand und muss vom Mieter vollbetankt zurückgegeben werden. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht vollbetankt zurück, so berechnet der Vermieter dem Mieter die Kosten für das Volltanken des Wohnmobiles gemäß aktuellem Tagessatz.
  • Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
  • Weitere vom Mieter zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus der jeweils aktuellen Preisliste / dem jeweils aktuellen Preisblatt des Vermieters ergeben

Verlust von Bestandteilen der Mietsache

  • Den durch Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren oder sonstigem Zubehör entstandenen Schaden hat der Mieter zu ersetzen.

§ 6 RÜCKTRITT, WIDERRUF, KÜNDIGUNG SOWIE STORNIERUNGSBEDINGUNGEN UND FOLGEN DER NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNG

  1. Widerruf und Rücktritt des Mieters

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich nicht vorgesehen ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum abgeschlossen wurde. Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zusteht, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.

  1. Kündigung des Mietvertrages

Der Mietvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins, ohne dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht der Parteien, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen, ist ausgeschlossen.

Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn:

  • der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht leistet
  • höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
  • ein Wohnmobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein
  • der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist oder
  • ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt

Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Wohnmobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. Wird das Wohnmobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt pauschalieren:

  • ab 45 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 20% des Gesamtmietpreises
  • ab 30 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 50% des Gesamtmietpreises
  • ab 14 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 70% des Gesamtmietpreises
  • und bei weniger als 7 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 90% Gesamtmietpreises

Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

§ 7 ÜBERNAHME UND RÜCKGABE

  1. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, steht das Fahrzeug bei Wochenmieten zwischen 16:00 – 18:00 Uhr zur Abholung bereit und muss bis spätestens 10.00 Uhr zum vereinbarten Rückgabedatum wieder zurückgebracht werden.

Grundsätzlich behält der Vermieter sich vor, anstatt des gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder höherer Preisklasse bereitzustellen. Zerstört der Mieter das Wohnmobil schuldhaft oder wird die Nutzung des Wohnmobils aufgrund eines Verhaltens des Mieters eingeschränkt oder unmöglich gemacht, darf der Vermieter sich weigern ein Ersatz-Wohnmobil zur Verfügung zu stellen. Der Mieter kann in diesen Fällen den Mietvertrag nicht nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB kündigen.

Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.) so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

  1. Bei der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem derFahrzeugzustand beschrieben und das von beiden Parteien unterzeichnet wird. Der Mieter ist dabei angehalten, im Rahmen der Übernahme des Wohnmobils
  • auf dessen Schadensfreiheit,
  • die korrekte Feststellung der Tankbefüllung sowie der Sauberkeit und
  • die Existenz von Zubehörteilen und der Umweltplakette

hin zu überprüfen. Durch den Mieter erkannte Schäden, Verunreinigungen, etc. sind im Rahmen der Übergabe gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und auf dem Übergabeprotokoll zu notieren.

Eine Übergabe an den Mieter erfolgt nur, nach einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung vom Vermieter.
Bei der Rückgabe des Fahrzeuges wird ebenfalls ein Rückgabeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Beide Protokolle sind Bestandteil des entsprechenden Mietvertrages. Beschädigungen, die zuvor im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, aber bei Fahrzeugrückgabe festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

  1. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustandund vollgetankt übergeben. Zudem muss es innen frisch gereinigt und mit geleertem Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben werden. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Mietkonditionen zu bezahlen. Es bleibt beiden Parteienvorbehalten, einen höheren oder niedrigeren Aufwand nachzuweisen.
  2. Missachtet der Mieter seine Pflicht zur pünktlichen Rückgabe des Wohnmobils auch nach einer zusätzlichen, ausdrücklichen Aufforderung durch den Vermieter, besitzt der Vermieter das Recht, auf Kosten des Mieters eine Strafanzeige zu erstatten.

§ 8 AUSSCHLUSSFRIST, VERJÄHRUNG

  1. Offensichtliche Mängel am Wohnmobil sind unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Konnte der Vermieter infolge einer unterbliebenen Anzeige keine Abhilfe leisten, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
  2. Vertragliche Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

§ 9 GPS-ORTUNG DER FAHRZEUGE UND DATENSCHUTZ

  1. Die Fahrzeuge können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein. Dies dient lediglich im Falle eines Diebstahls zur Nachverfolgung des Fahrzeuges.Wenn in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten erhoben werden, nutzen wir diese nur zur Ortung und Stilllegung des Wohnmobils.
  2. Wohnmo erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Vertragsabwicklung (= verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO). Eine Weitergabe der Daten kann zu Vertragszwecken an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen. Weiterhin kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung gegenüber der jeweiligen Behörde besteht. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, wenn dies auch für die Erfüllung von Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist.

§ 10 HAFTUNG

  1. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch.

Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den §3, §4.1, §4.2, §4.3 geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle   arglistigen Verhaltens.

 

  1. Haftung des Vermieters

Für Schäden haftet der Wohnmobilverleih Wohnmo, soweit eine Deckung im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für Schäden, die nicht durch die Versicherung abgedeckt sein sollten, ist die Haftung des Wohnmobilverleih Wohnmo bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; dies gilt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Angestellten, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Wohnmobilverleih Wohnmo. Die Haftungsbeschränkung gilt wiederum nicht für

  • eine gesetzlich vorgeschriebene, verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder
  • für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie
  • bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen/vergessen werden.

 

§ 11 SONSTIGES UND GERICHTSSTAND

  1. Ort für die Erfüllung dieses Vertrages ist der Sitz des Vermieters.
  2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Vereinbarung durch eine dieser möglichst nahekommenden oder wirksamen Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soweit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass diese Vereinbarung eine Lücke enthalten sollte.
  3. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Gerichtsstand ist ausschließlich das zuständige Gericht am Firmensitz des Vermieters.